AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mountek GmbH
Liefer- und Zahlungsbedingungen vom 01.05.2021
I. Geltungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn der Lieferer ihnen schriftlich zugestimmt hat. Im Übrigen wird der Geltung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprochen. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern, gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
II. Vertragsabschluß und Warenbeschaffenheit
1. Mündliche, fernmündliche und schriftliche Angebote, Absprachen und Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers wirksam und verbindlich. Alle Angebote, Abschlüsse und Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende vom Lieferer schriftlich bestätigte Vereinbarungen getroffen werden. Die Darstellung von Waren im Internet durch den Lieferer stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller, ein Angebot abzugeben.
2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind für die Lieferverpflichtung des Lieferers nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Nur in diesem Fall legen die Unterlagen die Leistungsverpflichtung des Lieferers abschließend fest. Im übrigen ist der Lieferer zur Vornahme technischer Änderungen im Rahmen der Produktverbesserung berechtigt, soweit hierdurch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Für den Umfang der Lieferungsverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers und gelten nur für diesen Fall.
3. Schutzvorrichtungen werden nach Maßgabe des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Geräteschutzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung mitgeliefert. Eine weitergehende Lieferung von Schutzvorrichtungen erfolgt im Übrigen nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen.
4. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Der Lieferer ist vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein solches Verfahren eröffnet wurde, wenn er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde oder die eidesstattliche Versicherung geleistet hat, und wenn Dritte die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. In allen diesen Fällen ist der vom Lieferer zu beanspruchende Kaufpreis ohne Rücksicht auf etwaige anderweitig vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
III. Preise und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ab dem im Handelsregister eingetragenen Sitz des Lieferers, ausschließlich Verpackung, Fracht-und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich gültigen Höhe hinzu. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
2. Die Zahlung ist entsprechend den Vorgaben in der Auftragsbestätigung oder bei Fehlen einer solchen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Soweit es sich um Spezialanfertigungen von Maschinen handelt und der Preis hierfür bei über 10.000,-- EUR liegt, ist jeweils 1/3 des Kaufpreises nach Eingang der Auftragsbestätigung, Eingang der Mitteilung der Versandbereitschaft und nach Lieferung der Maschinen innerhalb einer Frist von 14 Tagen jeweils rein netto zu bezahlen.
3. Bei Nichteinhaltung oben genannter Zahlungsfristen sind vom Besteller Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist geschuldet. Einer gesonderten Verzugssetzung durch den Lieferer bedarf es nicht. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Verzugschadens vorbehalten.
4. Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung im Ausnahmefall und nur zahlungshalber sowie unter Ablehnung der Haftung für eine nicht rechtzeitige und/ oder nicht ordnungsgemäße Vorlage und Protestierung der Wechsel durch den Lieferer. Das gleiche gilt für Schecks. Einziehungs- und Diskontspesen einschließlich Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Diese Beträge sowie die Verzugszinsen sind vom Besteller sofort zu zahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind mangels ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung unzulässig.
5. Bei nicht pünktlicher Zahlung vereinbarter Raten oder Nichteinlösung eines Wechsels wird der gesamte noch offen stehende Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.
6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung insoweit berechtigt, als der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat.
7. Der Besteller kann mit vom Lieferer bestrittenen Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, nicht gegen die Kaufpreisforderung des Lieferers aufrechnen.
8. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung des Liefergegenstands die Löhne, Wechselkurse, die Preise für Rohstoffe oder sonstige Gestehungskosten, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen und entsprechend seiner Kalkulation zu erhöhen, ohne dass dem Besteller deswegen ein Rücktrittsrecht zusteht. Die Preiserhöhung darf aber maximal 10 % des vereinbarten Preises betragen. Soweit sich Lieferer und Besteller über die Angemessenheit der Erhöhung nicht einigen, steht ein entsprechendes Bestimmungsrecht einem von der IHK Reutlingen zu benennenden Sachverständigen zu. Hierdurch entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.
9. Wird bei Vornahme einer Zahlung vom Besteller keine Leistungsbestimmung getroffen und stehen zum Zeitpunkt der Zahlung mehrere Rechnungen zur Zahlung offen, dient die Zahlung zum Ausgleich der ältesten Rechnung.
IV. Lieferzeit
1. Die vom Lieferer genannten Lieferfristen sind nur annähernd und für ihn unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind (Fixtermin).
2. Auch eine als verbindlich bezeichnete Lieferfrist verpflichtet den Lieferer nur dann zur Lieferung innerhalb der Frist, wenn bis dahin alle technischen Einzelheiten zwischen Lieferer und Besteller geklärt sind, wenn der Besteller die erforderlichen Informationen erteilt und von ihm zu beschaffende Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, und wenn bis dahin vom Besteller eine vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich mitgeteilt wurde.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse insbesondere aber bei höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Beweislast hierfür liegt beim Lieferer. Dies gilt auch, wenn Hindernisse bei einem Zulieferer des Lieferers eintreten. Die Hindernisse sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. Die Erstattung des ihm entstandenen Verzögerungsschadens kann der Besteller nur bei Vorliegen der in Abschnitt IX Nr. 4 genannten Voraussetzungen in dem dort bezeichneten Umfang verlangen.
5. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, haftet er dem Lieferer für die durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstehenden Kosten. Bei einer Lagerung im Werk des Lieferers sind pauschale Kosten in Höhe von 0,5 % aus dem Rechnungsbetrag für jeden Monat geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis unbenommen, dass Lagerkosten nicht entstanden sind oder die verlangten pauschalen Lagerkosten überdurchschnittlich hoch sind. Unabhängig davon steht dem Lieferer das Recht zu, den Liefergegenstand nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig zu veräußern und eine Ersatzlieferung an den Besteller mit angemessen verlängerter Frist vorzunehmen. Die vom Besteller dem Lieferer nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen sind unabhängig von einem dem Besteller gewährten Lieferaufschub zu leisten.
6. Zur Einhaltung einer Lieferfrist ist der Lieferer im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn der Besteller seinerseits die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller oder zum Zwecke der Verwendung an einen Spediteur, Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritter auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Vornahme von Teillieferungen. Der in diesem Abschnitt geregelte Gefahrübergang gilt auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen zu erbringen hat wie z. B. die Übernahme von Versendungskosten oder die Anfuhr und Aufstellung des Liefergegenstandes bzw. der Teillieferung. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung vom Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt und auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, auf dessen Kosten den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
3. Angelieferte Gegenstände sind - auch wenn sie Mängel aufweisen - vom Besteller entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt so lange Eigentum des Lieferers, bis der Besteller alle Forderungen des Lieferers bezahlt hat, die ihm derzeit und künftig gegen den Besteller zustehen.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Sofern der Liefergegenstand von Dritten gepfändet werden sollte, hat der Besteller hiervon den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen unter Bekanntgabe der Anschrift des Dritten.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Eine Veräußerung des Liefergegenstandes durch den Besteller ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Für den Fall der Veräußerung tritt der Besteller die ihm gegen seinen Vertragspartner zustehende Kaufpreisforderung im Voraus unwiderruflich an den Lieferer ab. Diese unwiderrufliche Abtretung nimmt der Lieferer mit der Erteilung der Auftragsbestätigung an. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, ihm die Anschrift des Vertragspartners mitzuteilen. Im übrigen ist der Besteller aber ermächtigt, die abgetretene Kaufpreisforderung einzuziehen und verpflichtet, diese bis zur Höhe der noch offen stehenden Rechnungen des Lieferers unverzüglich an diesen abzuführen. Unberührt bleibt das Recht des Lieferers, die Kaufpreisforderung selbst einzuziehen.
VII. Haftung für Mängel, Verjährung
1. Die Mängelhaftung des Lieferers setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist. Diese Vorschrift gilt für Werkverträge entsprechend.
2. Ist der Lieferer gewährleistungspflichtig, kann dieser den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beseitigen.
3. Für gebrauche Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Bei neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, wenn mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt nachfolgende Ziff. VIII.
4. Mountek übernimmt keine Haftung für Fehlfunktionen oder Schäden an Produkten, die durch einen der folgenden Gründe verursacht wurden, auch nicht während der Gewährleistungszeit:
(1) Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall
(2) Falscher Betrieb unter Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung
(3) Modifikation oder Reparatur des Produktes vom Belieferten selbst, oder durch einen Dritten der nicht von Mountek dazu beauftragt wurde
(4) Sturz des Produkts oder Stöße gegen das Produkt während des Transports oder der Übergabe
(5) Jegliche inkorrekte Versorgungsanschlüsse einschließlich, aber nicht beschränkt auf abnormale Stromspannung oder Frequenz, falscher Luftdruck oder falsche/fehlende Belüftung
(6) Verwenden, Anbringen oder Hinzufügen von Maschinen/Teilen, die nicht von Mountek geliefert oder schriftlich freigegeben wurden, oder von Ersatzteilen, bei denen es sich nicht um Originalteile von Mountek/Tajima oder von Mountek/Tajima schriftlich empfohlenen Teilen handelt
(7) Lagerung und Betrieb in ungeeigneter Umgebung z.B. zu hoher oder niedriger Temperatur oder Luftfeuchtigkeit abweichend von den in der Aufstellanleitung angegebenen Werten.
VIII. Haftung für Schäden, Verjährung
1. Die Haftung des Lieferers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Lieferer für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Gefahrübergang.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
IX. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtungen von Lieferer und Besteller ist Winterlingen.
3. Im Falle einer Streitigkeit zwischen Lieferer und Besteller gilt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Albstadt bzw. des Landgerichts Hechingen als vereinbart, soweit es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt, oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, stattdessen eine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Besteller seinen Sitz hat.
X. Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.